©Robert Kneschke- stock.adobe.com

Keine Reisen auf Ihrer Merkliste
Um die Verteilung der Wohneinheiten in den eigenen Ferienanlagen des ErholungsWerks sozial gerecht zu gestalten, werden die Anmeldungen zu einem bestimmten Stichtag gesammelt und nach einem Punktebewertungssystem, das nach sozialen Gesichts
punkten gestaffelt ist und insbesondere die familiären Verhältnisse berücksichtigt, bearbeitet. Über die Vergabe der Ferienplätze wird bei Eingang der Anmeldungen bis zum Stichtag wie folgt verfahren:
a) Übersteigt die Nachfrage das Angebot, werden die Bewerber in der Reihenfolge der nach der Bewertungstabelle erreichten Punktzahl berücksichtigt.
b) Bei gleicher Punktzahl entscheiden nacheinander das letzte Teilnahmejahr, die Zahl der mitreisenden kindergeldberechtigten Kinder und das Lebensalter.
c) Der Personenkreis, der hilfsbedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) und zuschussberechtigt ist, wird vorrangig berücksichtigt. Der Stichtag wird in dem vom
ErholungsWerk jährlich neu herausgegebenen Katalog veröffentlicht.
d) Aufgrund der Gemeinnützigkeit des ErholungsWerks sind die eigenen Anlagen steuerlich gefördert. Diese steuerbegünstigten Preise erhalten ausschließlich Kunden, die die Voraussetzungen einer Förderung erfüllen. Auf alle anderen Buchungen in EW-eigene Ferienanlagen ist ein Zuschlag von 15% auf die Grundleistung Übernachtung bei Eigenanreise zu entrichten.
Um einen Familienurlaub finanziell zu unterstützen, zahlen die unter „Zuschussbestimmungen“ aufgeführten Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die an dem Ferienaufenthalt teilnehmenden Kinder. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie in der Kurzfassung über die „Hinweise zur Gewährung eines Zuschusses“ im vorliegenden Preis und Informationsteil zum Katalog des ErholungsWerks nachlesen. Die vollständigen Bestimmungen können bei Ihrem jeweiligen Arbeitgeber (Deutsche Post AG, Postbank, Deutsche Telekom AG, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation) eingesehen werden, der auch für Entscheidungen in Grundsatzfragen zuständig ist.
3.1 Da in den Ferienanlagen kein ausgebildetes Pflegepersonal zur Verfügung steht, bitten wir, pflegebedürftige und gebrechliche Personen nur mit einer Begleitperson (Pfleger/in) anzumelden.
3.2 In allen Ferienanlagen und Hotels sind Babybetten und Hochstühle für Kinder bis maximal 24 Monate geeignet (maßgebend ist das Alter zum Zeitpunkt des Aufenthalts). In den Ferienanlagen des ErholungsWerks sind die Kinderbetten bis zu einem Gewicht von 15 kg geeignet. Kinderhochstühle für Kinder bis 24 Monate können vorab gebucht werden, für alle älteren Kinder ist das Ausleihen von Hochstühlen vor Ort nach Verfügbarkeit möglich.
Bitte kontaktieren Sie die Ferienanlage hierfür ca. 5 Tage vor Anreise.
3.3 Ohne Angabe besonderer Vermerke bei den einzelnen Ferienanlagen dürfen keine Haustiere mitgebracht werden. Beachten Sie bitte zusätzlich, dass in den meisten europäischen Ländern Gesundheits- bzw. Impfzeugnisse für Haustiere vorgeschrieben und diese auch mitzuführen sind.
3.4 Bitte beachten Sie, dass in unseren Ferienanlagen sowie den meisten Partnerobjekten aktiver Nichtraucherschutz praktiziert wird und Gebäude in Teilen (z.B. Restaurants) oder im Gesamten als Nichtraucherzonen ausgewiesen sein können.
3.5 Die Endreinigung beinhaltet nicht die Küche und das Geschirr. Beides ist von den Kunden selbst zu reinigen. Die Wohnung bitte besenrein hinterlassen und grobe Verschmutzungen beseitigen. Im Falle einer notwendigen Zusatzreinigung werden die Kosten in Rechnung gestellt.
3.6 Das Grillen auf dem Balkon/Terrasse der Ferienwohnung ist verboten. In einigen Ferienanlagen können Sie unsere Grillstationen auf dem Gelände nutzen. Bitte informieren
Sie sich bei Anreise an der Rezeption.
5.1 Kinder unter 2 Jahren werden bei Flugreisen ohne einen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz befördert. Auf Kreuzfahrten können Kinder unter 2 Jahren nicht befördert werden. Bitte beachten Sie, dass auch Kinder immer über ein eigenes, persönliches Reisedokument verfügen müssen.
5.2 Alle Flugangaben – auch die auf den Flugscheinen aufgedruckten – sind laut Charterflugregelungen unverbindlich. Im Übrigen können Sie nicht davon ausgehen, dass es
sich um Nonstop-Flüge handelt. Bei geringer Auslastung können die Fluggesellschaften Flüge zusammenlegen. Hierdurch können Flugzeitänderungen entstehen, auf diewir keinen Einfluss haben.
5.3 Wir empfehlen Ihnen, sich spätestens 24 Stunden vor Ihrem geplanten Rückflug bzw. Ihrer Rückfahrt bei der örtlichen Reiseleitung über die genauen Flug bzw. Fahrzeiten zu informieren, um auf etwaige Abflugs bzw. Abfahrtsänderungen rechtzeitig reagieren zu können.
5.4 Wenn Sie unserem Vertragspartner bei Buchung einer Glückskabine die Wahl Ihrer Kabine überlassen, erhalten Sie die konkrete Kabinennummer bei der Einschiffung. Die Unterbringung erfolgt dann in einer preislich höheren Kabinenkategorie nach Verfügbarkeit (ab NeptunDeck).
6.1 Informationsservice für Menschen mit eingeschränkter Mobiliät:
Ferienwohnungen/häuser und Hotelzimmer, welche mit dem Zusatz „bedingt barrierefrei, bzw. barrierefrei“ gekennzeichnet sind, sind für Menschen mit einge schränkter Mobilität geeignet. Alle anderen Wohneinheiten entsprechen nicht diesem Kriterium. Generell gilt, dass einige der angebotenen Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nur bedingt geeignet sein können! Für detaillierte Informationen kontaktieren Sie uns bitte über unser Servicetelefon. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ErholungsWerks beraten Sie gerne hierzu. Bei speziellen Erfordernissen erkundigen Sie sich bitte bei unserem Buchungs- und Beratungscenter.
6.2 Höhe zusätzlicher Gebühren, Entgelte, Abgaben
Die im Preisheft enthaltenen Angaben hinsichtlich zusätzlicher Gebühren, Entgelte, Abgaben etc. entsprechen dem Stand/der Höhe bei Drucklegung. Die Höhe der vor Ort zu entrichtenden Kurtaxe differiert je nach Saison, Dauer des Aufenthaltes und Alter der Gäste (Erwachsene, Kinder). Sofern Kurtaxe erhoben wird, ist für Erwachsene mit einem Mindestbetrag von 1,50 €/pro Tag zu rechnen.
6.3 Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Wenn Sie Beistand nach § 651q des BGB benötigen oder einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen wollen, wenden Sie sich bitte unverzüglich nach Auftreten oder Entdecken an die jeweilige Rezeption der Ferienanlage/des Hotels und an die Zentrale des ErholungsWerks.
6.4 Information zu unerheblichen Änderungen
Aufgrund von äußeren Einflüssen (z.B. Witterung, Organisationsengpässe etc.) kann es bei Pauschalreisen teilweise zu Änderungen im Programmablauf kommen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Umstellung der beschriebenen Besichtigungstouren be
ziehungsweise um eine Änderung der ausgeschriebenen Tage. Selbstverständlich tangiert dies nicht den tatsächlichen Leistungsinhalt der jeweiligen Reise.
6.5 Bei Einschränkungen durch Verordnungen wie z.B. auf Grund des Infektionsschutzgesetzes sind kurzfristige Änderungen oder ein kompletter Ausfall an Leistun
gen (z.B. Sauna oder Verpflegung) bzw. Zusatz und Freizeitangeboten (z.B. Sportmöglichkeiten oder Ausflüge) möglich. Zudem müssen alle am Urlaubsort bzw. des Ziellandes geltenden Gesetze und Verordnungen beachtet und eingehalten werden. Eine Übersicht der jeweils geltenden Regelungen finden Sie u.a. auf den einschlägigen Webseiten der Länder und Tourismusverbände sowie bei zahlreichen Bundesbehörden (z.B. Auswärtiges Amt oder Robert-Koch-Institut). Ein Missachten der Verordnung kann dazu führen, dass der Gastgeber Sie nicht beherbergen kann bzw. eine außerordentliche Kündigung des Reisevertrags zu Ihren Lasten erfolgt.
7.1 Für Rücktritte von Buchungen für Aufenthalte in Ferienwohnungen und Hotelbetrieben des ErholungsWerks sowie in von uns bereitgestellten Ferienplätzen in privaten Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen und für Buspauschalreisen bei Kooperationspartnern haben wir für Sie für einen Rücktritt aus versichertem Grund eine Stornokosten und eine Reiseabbruchversicherung bei
der ERGO Reiseversicherung AG (ERGO) abgeschlossen. Diese Versicherungen sind im Reisepreis enthalten.
Versicherte Gründe sind z.B.:
Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartet schwere Erkrankung; Schwangerschaft; Impfunverträglichkeit; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser etc. oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist; Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel, Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder den Schulabschluss zu erreichen, sofern der Termin unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Versicherungsausweis (Versicherungsschein), der die Versicherungsbedingungen und weitere Einzelheiten enthält.
Falls sie darüber hinaus noch das Diebstahl- und Beschädigungsrisiko absichern möchten, empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
Wir empfehlen Ihnen dringend, die Inhalte des Versicherungsscheins sorgfältig durchzulesen.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist die versicherte Person verpflichtet, die
ERGO Reiseversicherung AG
ThomasDehler Str. 2
81737 München
unverzüglich zu benachrichtigen, bzw. die unter 7.2 näher beschriebene telefonische Stornoberatung einzuschalten. Sofern ein Rücktritt notwendig wird, muss gleichzeitig die
Buchung beim ErholungsWerk storniert werden.
Bitte beachten Sie die Geschäftszeiten des ErholungsWerks, zu denen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für Buchungen, Rückfragen und die Entgegennahme von Stornierungen zur Verfügung stehen. Diese bitten wir auch für fristgebundene Übermittlungen an das ErholungsWerk zu beachten.
7.2 Die Telefonische Stornoberatung – Das Service Plus der ERGO in Zusammenarbeit mit dem ErholungsWerk: Sie wissen nicht, ob Sie wirklich stornieren sollen? So helfen wir Ihnen und geben Ihnen Sicherheit:
Das ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V. führt entsprechend seiner Satzung auch Kinder-Erholungsmaßnahmen durch.
Ihr Personalresort, aber auch zum Teil Ihre Sozialberater und -beraterinnen halten Antragsformblätter für Sie bereit. Gern sind sie Ihnen beim Ausfüllen behilflich und beraten Sie umfassend über die von Ihrem Arbeitgeber festgelegten Teilnahmebedingungen sowie die gesetzlichen Abgaben.
Zu weiteren Fragen stehen Ihnen gern zur Verfügung:
Die Sozialberater und Mitarbeiter vom Personalresort der jeweiligen Niederlassungen.
Für den Bereich der Postbank aus dem deutschen Festnetz (gebührenfrei): 0800-24 24 004,
aus der Zentrale der Postbank: 24 24-0,
aus den Außenstellen der Postbank: 24 24,
Für den Bereich der Deutsche Telekom AG,
Anrufer aus dem Inland:
(Mo.–Fr. von 7:30 Uhr–16:00 Uhr)
(08 00) 33 056 00,
Anrufer aus dem Ausland:
(Mo.–Fr. von 7:30 Uhr–16:00 Uhr)
(06 151) 58 197 38,
Die Deutsche Post AG führt die Kinder-Erholungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Auskünfte erhalten Sie unter Tel.: (02 28) 189 52 326
Für alle anderen, die an einer Kinder-Erholungsmaßnahme interessiert sind, stehen die Mitarbeiter des ErholungsWerks Post Postbank Telekom e.V. für Auskünfte zur Verfügung.
Bitte wählen Sie dann: (07 11) 97 44 135 26.
Die aktiven Beschäftigten der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation sowie der Bundesnetzagentur und ihrer nachgeordneten Dienststellen, die im Rahmen der Erholungsfürsorge beim ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V. gebucht haben, erhalten für ihre mitreisenden Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss. Diese Regelungen gelten vorbehaltlich den Inhalten und der Gültigkeit der unten aufgeführten Sozialtarifverträge,
Betriebsvereinbarungen usw.
1.1 Zuschussbestimmungen der Postbank
Persönliche Voraussetzungen
Zuschussgewährung
Pro mitreisendes Kind (s.o.) und Tag werden 5,11 € gezahlt, höchstens jedoch 76,69 € pro Kind und Jahr. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung der Jahressteuerbescheid des Jahres, das der Zuschusszahlung vorangeht, beigefügt werden; sollte kein Steuerbescheid vorliegen, kann der Anmeldung eine Jahreseinkommensbescheinigung (Dezember Bezügemitteilung) sowie eine entsprechend aussagefähige Jahresgehaltsmitteilung des Ehegatten beigefügt werden.
1.2 Zuschussbestimmungen der Deutsche Telekom AG
Persönliche Voraussetzungen
Zuschussgewährung
Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung der letzte Jahresverdienstnachweis (Dezember-Bezügemitteilung) beigefügt werden.
1.3 Zuschussbestimmungen der Deutsche Post AG
Persönliche Voraussetzungen
Unabhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt die Gewährung eines Zuschusses an folgende aktive Beschäftigte, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Vergütung, Lohn oder Besoldung stehen:
Zuschussgewährung
Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung die letzte aktuelle Bezügemitteilung beigefügt werden.
1.4 Zuschussbestimmungen der Tochterunternehmen der Postbank, Deutsche Telekom AG und der Deutsche Post DHL Group
Beschäftigte dieser Tochterunternehmen der Postbank und der Deutsche Telekom AG können je nach tariflicher Ausgestaltung einen Zuschuss erhalten und sollten dies rechtzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber erfragen. Folgende Beschäftigte der Tochtergesellschaften der
Deutsche Post DHL Group in Deutschland erhalten bei Vorliegen der unter 1.3 genannten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Familienerholung.
1.5 Zuschussbestimmungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Persönliche Voraussetzungen
Zuschussgewährung
Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für meinen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung die letzte Jahreseinkommensbescheinigung (Dezember-Bezügemitteilung) beigefügt werden.
1.6 Zuschussbestimmungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
1.7 Zuschussbestimmungen der Museumsstiftung
Anfragen wegen evtueller Zuschussgewährung bitten wir an die entsprechende Dienststelle der Museumsstiftung zu richten.
1.8 Zuschussbestimmungen des Betreuungswerks
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Voraussetzungen:
– Deutsche Post AG, Postbank und Deutsche Telekom AG
– die inländischen Tochterunternehmen der o.g. Unternehmen
– andere in der Satzung des Betreuungswerks aufgeführte Organisationen
Wie hoch ist der Zuschuss?
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
1.9 Zuschuss des ver.di Sozialvereins für Beschäftigte und ehemals Beschäftigte der DTAG die ver.di Mitglieder sind
Grundsatz
Der ver.di Sozialverein e. V. stellt dem ErholungsWerk jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Das ErholungsWerk setzt diesen Betrag ein, um einen Zuschuss zum Erholungsurlaub zu zahlen. Die Zahlungen richten sich an die Beschäftigten und ehemaligen
Beschäftigten der Deutschen Telekom AG, die Mitglieder in der „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ – ver.di sind und unter die Regelung des § 53 Nr. 1 und
2 der AO fallen (siehe Anmeldung ErholungsWerk Ziffer 5 – Angaben zum Nachweis der Gemeinnützigkeit des ErholungsWerks und Formblatt Selbstberechnung).
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nur auf Antrag und im Rahmen der Buchung eines Erholungsurlaubs beim ErholungsWerk und wird, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Reisepreis verrechnet. Da die Fördersumme einen maximal zur Verfügung stehenden Betrag ausmacht, und durch diese finanzielle Eingrenzung ggf. nicht alle Anträge berücksichtigt werden können, besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines Zuschusses zum Erholungsurlaub. Zuschüsse für Erholungsurlaube von Familien mit Kindern werden gegenüber Einzelreisen oder Reisen von Familien ohne Kinder bevorzugt. Für Gruppenreisen wird kein Zuschuss gewährt.
Berechnung Zuschuss
1 Woche
je Erwachsener bei Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen 75,00 €
je mitreisendem Kind (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und ohne eigenen Haushalt) 100,00 €
2 Wochen
je Erwachsener bei Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen 95,00 €
je mitreisendem Kind (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und ohne eigenen Haushalt) 130,00 €
Der Zuschuss wird jeweils unmittelbar mit dem Antragsteller verrechnet, in dem dieser Betrag auf die Aufenthaltskosten angerechnet wird.
Die Zuschüsse für die mitreisenden Kinder sind für die Beschäftigten ein geldwerter Vorteil, der nach § 2 in Verbindung mit § 19 Einkommensteuergesetz versteuert werden muss. Inwieweit die Versteuerung von den zuschussgewährenden Unternehmen nach den Regelungen des EStG im Wege der Pauschalversteuerung übernommen wird, bitten wir direkt mit dem zuständigen Personalbereich zu klären. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung Arbeitsentgeltverordnung) sind die Zuschüsse dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies gilt auch für die pauschal vom Arbeitgeber zu versteuernden Beträge.
Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus Tagessätzen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
Telefon: 0711 9744-12825
Fax: 0711 9744-13599
E-Mail: Urlaub(at)ErholungsWerk.de
ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V.
Postfach 50 03 20
70333 Stuttgart
vielfältige Angebote
soziale Fairness
über 50 Jahre Erfahrung
Günstige Preise
Hohe Kundenzufriedenheit
Bleiben Sie immer aktuell informiert!
Newsletter abonnierenDas ErholungsWerk ist der Urlaubsanbieter für aktiv und ehemals Beschäftigte von Deutsche Post, Deutsche Telekom und Deutsche Bank sowie deren Tochtergesellschaften. Um auf unsere Angebote zu kommen wählen Sie bitte Ihr Unternehmen bzw. Ihren Mutterkonzern aus.