Günstig Urlaub machen - durch Zuschüsse
Allgemeine Hinweise zum Zuschuss: Um einen Familienurlaub finanziell zu unterstützen, zahlen die unter „Zuschussbestimmungen“ aufgeführten Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die an dem Ferienaufenthalt teilnehmenden Kinder. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie in der unten stehenden Kurzfassung über die „Hinweise zur Gewährung eines Zuschusses“ nachlesen. Die vollständigen Bestimmungen können bei Ihrem jeweiligen Arbeitgeber (Deutsche Post AG, Postbank, Deutsche Telekom AG, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation) eingesehen werden, der auch für Entscheidungen in Grundsatzfragen zuständig ist.
Alle Zuschüsse auf einen Blick

Wer erhält einen Zuschuss für seine Kinder?
• aktiv Beschäftigte
• Beamte A2 bis A10 (alleinerziehend bis A12)
• Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 6 sowie der Entgeltgruppe VEGr 1
• alleinerziehende Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 7
• die Beschäftigten der Tochterunternehmen der DHL Group in Deutschland erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Zuschuss
Wie hoch ist dieser Zuschuss und wie oft erhält man ihn?
• für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind 5,11 € pro Tag
• für mindestens 7 Tage (An- und Abreisetag gelten als 1 Tag) und höchstens 14 zusammenhängende Tage pro Kalenderjahr
• einmal in jedem Kalenderjahr
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
• Angabe auf dem Buchungsformular im Feld der Zuschussberechtigung
• dem Formular muss die letzte aktuelle Bezügemitteilung beigefügt werden

Wer erhält einen Zuschuss für seine Kinder?
• aktiv Beschäftigte
• maximal 28.122,– € Bruttojahreseinkommen des Anmelders bei einem Kind, erhöht sich bei jedem weiteren Kind um 2.557,– €
• Beschäftigte der Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG können je nach tarifvertraglicher Ausgestaltung einen Zuschuss erhalten und sollten dies rechtzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber erfragen
Wie hoch ist dieser Zuschuss und wie oft erhält man ihn?
• für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind 5,11 € pro Tag
• für maximal 21 zusammenhängende Tage
• alle 2 Jahre
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
• Angabe auf dem Buchungsformular im Feld der Zuschussberechtigung
• dem Formular muss die letzte Dezember-Bezügemitteilung beigefügt werden

Wer erhält einen Zuschuss für seine Kinder?
• aktiv Beschäftigte
• maximal 33.233,98 € jährliches Familienbruttoeinkommen
• den Beschäftigten der Tochterunternehmen der Postbank wird kein Zuschuss gewährt
Wie hoch ist dieser Zuschuss und wie oft erhält man ihn?
• für jedes mitreisende unterhaltsberechtigte Kind 5,11 € pro Tag
• maximal 76,69 € je Kind
• in jedem Kalenderjahr
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
• Angabe auf dem Buchungsformular im Feld der Zuschussberechtigung
• dem Formular muss der Jahressteuerbescheid des Vorjahres beigefügt werden oder der letzte Jahresverdienstnachweis (Dezember-Bezügemitteilung) sowie eine entsprechende Jahresgehaltsmitteilung des Ehepartners
• Buchungen von Beschäftigten der Interserv GmbH sind bei der Personalabteilung abzugeben

Wer erhält einen Zuschuss für seine Kinder?
• aktiv Beschäftigte
• maximal 39.100,– € Bruttojahreseinkommen des Buchers bei einem Kind, erhöht sich bei jedem weiteren Kind um 3.560,– €
Wie hoch ist dieser Zuschuss und wie oft erhält man ihn?
• für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind 5,11 € pro Tag
• für maximal 21 zusammenhängende Tage
• alle 2 Jahre
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
• Angabe auf dem Buchungsformular im Feld der Zuschussberechtigung
• dem Formular muss die letzte Dezember-Bezügemitteilung beigefügt werden

Wer kann einen Zuschuss erhalten?
• Vollwaisen oder Halbwaisen von Beschäftigten der u.g. Organisationseinheiten
• Beschäftigte mit und ohne Kinder
• ehemalige Beschäftigte
Voraussetzungen:
• Bedürftigkeit nach § 53 der Abgabenordnung (AO) und nach den Richtlinien des Betreuungswerks
• Beschäftigung/ Zugehörigkeit bei / zu folgenden Arbeitgebern:
– Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Bank (sofern vor dem 18.05.2015 dort beschäftigt)
– die inländischen Tochterunternehmen der o.g. Unternehmen
– andere in der Satzung des Betreuungswerks aufgeführte Organisationen
• Der Urlaub findet in einer eigenen Ferienanlage des ErholungsWerks statt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
• (Halb-)Waisen: abhängig vom Einkommen nach Rücksprache mit dem Betreuungswerk
• (ehemalige) Beschäftigte: abhängig vom Einkommen, bis max. 35,– € je Ferienwohnung und Tag; längstens für 14 Tage und einen Urlaub alle 2 Jahre
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
• einen Antrag beim Betreuungswerk Post Postbank Telekom stellen.

Der ver.di Sozialverein e.V. stellt dem ErholungsWerk im Jahr 2026 einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Das ErholungsWerk setzt diesen Betrag ein, um einen Zuschuss zum Erholungsurlaub zu zahlen.
Je Erwachsener bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen
1 Woche: 100,– €
2 Wochen: 130,– €
Je mitreisendem Kind*)
1 Woche: 100,– €
2 Wochen: € 130,– €
Wer erhält einen Zuschuss?
Die Zahlungen richten sich an die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Telekom AG, die Mitglieder in der „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ – ver.di sind und unter die Regelung des § 53 Nr. 1 und 2 der AO fallen. Zuschüsse für Erholungsurlaub von Familien mit Kindern werden gegenüber Einzelreisen oder Reisen von Familien ohne Kinder bevorzugt. Für Gruppenreisen wird kein Zuschuss gewährt.
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nur auf Antrag und im Rahmen der Buchung eines Erholungsurlaubs beim ErholungsWerk und wird, sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Reisepreis verrechnet. Nähere Informationen finden Sie im hinteren Teil des Kataloges im separaten Antragsformular.
Download Antragsformular ver.di
Zuschussbestimmungen im Detail
Die aktiven Beschäftigten der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation sowie der Bundesnetzagentur und ihrer nachgeordneten Dienststellen, die im Rahmen der Erholungsfürsorge beim ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V. gebucht haben, erhalten für ihre mitreisenden Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss. Diese Regelungen gelten vorbehaltlich den Inhalten und der Gültigkeit der unten aufgeführten Sozialtarifverträge,
Betriebsvereinbarungen usw.
1.1 Zuschussbestimmungen der Postbank
Persönliche Voraussetzungen
- Der/Die Anmelder/in muss aktive/r Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in sein, der/die unter den Manteltarifvertrag bzw. TV Azubi fällt.
- Das jährliche Familienbruttoeinkommen darf 33.233,98 € nicht übersteigen. Die Zuschüsse werden nur für mitreisende Kinder gezahlt, für die der/die Beschäftigte unterhaltsverpflichtet ist.
Zuschussgewährung
Pro mitreisendes Kind (s.o.) und Tag werden 5,11 € gezahlt, höchstens jedoch 76,69 € pro Kind und Jahr. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung der Jahressteuerbescheid des Jahres, das der Zuschusszahlung vorangeht, beigefügt werden; sollte kein Steuerbescheid vorliegen, kann der Anmeldung eine Jahreseinkommensbescheinigung (Dezember Bezügemitteilung) sowie eine entsprechend aussagefähige Jahresgehaltsmitteilung des Ehegatten beigefügt werden.
1.2 Zuschussbestimmungen der Deutsche Telekom AG
Persönliche Voraussetzungen
- Der/Die Anmelder/in muss aktive/r Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in sein und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und darf nicht länger als 1 Monat ohne Fortzahlung der Bezüge/der Vergütung/des Lohnes freigestellt sein.
- Der/Die Beschäftigte darf bei einem kindergeldberechtigten Kind nicht mehr als 28.122,00 € Bruttojahres einkommen beziehen. Diese Einkommensgrenze er
höht sich mit jedem weiteren kindergeldberechtigten Kind um 2.557,00 €. - Die Zuschüsse werden nur für mitreisende Kinder gezahlt, für die dem/der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde. - Sind beide Elternteile bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt, ist nur der höher verdienende Elternteil berechtigt, ggf. einen Zuschuss zu beantragen. Ist ein Elternteil bei einem Unternehmen beschäftigt, das ebenfalls Zuschüsse zur Familienerholung für Erholungsaufenthalte mit dem ErholungsWerk gewährt, ist die/der Beschäftigte der Telekom nur dann antragsberechtigt, wenn er/sie der höher verdienende Elternteil ist.
Zuschussgewährung
- Pro mitreisendes Kind (s.o.) und Tag werden 5,11 € gezahlt.
- Der Zuschuss wird im Anspruchsjahr für einen Zeitraum von bis zu 21 zusammenhängenden Tagen gezahlt.
- Der Zuschuss wird grundsätzlich nur für einen Erholungsaufenthalt in einer Ferienanlage gewährt. Die Zuschussgewährung erfolgt auch für einen Erholungsaufenthalt, der zwar in verschiedenen Ferienanlagen gebucht wurde, jedoch zeitlich zusammenhängend durchgeführt wird.
- Der Zuschuss wird alle 2 Jahre gewährt.
- Die erstmalige Zuschussgewährung ist frühestens für einen Aufenthalt möglich, dessen Beginn ein Jahr nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses liegt.
Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung der letzte Jahresverdienstnachweis (Dezember-Bezügemitteilung) beigefügt werden.
1.3 Zuschussbestimmungen der Deutsche Post AG
Persönliche Voraussetzungen
Unabhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt die Gewährung eines Zuschusses an folgende aktive Beschäftigte, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Vergütung, Lohn oder Besoldung stehen:
- Beamte/Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 2 bis A 10.
- Arbeitnehmer/innen der Entgeltgruppen 1 bis 6 sowie der Entgeltgruppe VEGr1.
- Alleinerziehende Beamte/Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 12
- Alleinerziehende Arbeitnehmer/innen, die auf Arbeitsposten des gehobenen Dienstes mit der Bewertung bis maximal zur Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt
sind und maximal mit Entgeltgruppe 7 vergütet werden. - Für Arbeitnehmer/innen in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Monatsgrund gehalt oder Besoldung finden diese Regelungen
Anwendung, wenn sie zum Anmeldestichtag des ErholungsWerks für den Hauptsaisonzeitraum 6 Monate beschäftigt sind und nach Beendigung der für
sie zutreffenden Familienerholungsmaßnahme noch 3 Monate beschäftigt sind. - Beschäftigte, die länger als 1 Monat ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Bezüge von der Beschäftigung freigestellt sind, erhalten keinen Zuschuss.
- Beschäftigte der Tochtergesellschaften der Deutsche Post DHL Group in Deutschland erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls einen Zuschuss zur Familienerholung (siehe Punkt 1.4).
Zuschussgewährung
- Der Zuschuss wird für jedes mit dem/der Beschäftigten an der Familienerholung mit dem ErholungsWerk teilnehmenden, mit ihm in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Kind gewährt, für das dem/der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde.
- Für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind (s.o.) wird pro Tag 5,11 € gezahlt
- Der Zuschuss wird für längstens 14 zusammenhängende Tage pro Kalenderjahr gewährt.
- Der Familienerholungszeitraum muss mindestens 7 bezuschussbare Tage umfassen, wobei An und Abreisetag zusammen als 1 Tag zählen.
- Der Zuschuss wird grundsätzlich nur für einen Erholungsaufenthalt in einer Ferienanlage gewährt
- Die Zuschussgewährung erfolgt auch für einen Erholungsaufenthalt, der zwar in verschiedenen Ferienanlagen gebucht wurde, jedoch zeitlich zusammenhängend
durchgeführt wird. - Bei einer vorzeitigen Beendigung des Erholungsaufenthaltes aus wichtigen Gründen gemäß Tz. 7.1 der Allgemeinen Reisebedingungen des ErholungsWerks Post Postbank Telekom e.V. wird der Zuschuss ohne Berücksichtigung des Mindesterholungszeitraums (7 Tage) entsprechend den tatsächlich in der Ferienanlage verbrachten Aufenthaltstagen berechnet.
- Im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte Zuschusstage sind auf das folgende Kalenderjahr nicht übertragbar.
Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung die letzte aktuelle Bezügemitteilung beigefügt werden.
1.4 Zuschussbestimmungen der Tochterunternehmen der Postbank, Deutsche Telekom AG und der Deutsche Post DHL Group
Beschäftigte dieser Tochterunternehmen der Postbank und der Deutsche Telekom AG können je nach tariflicher Ausgestaltung einen Zuschuss erhalten und sollten dies rechtzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber erfragen. Folgende Beschäftigte der Tochtergesellschaften der
Deutsche Post DHL Group in Deutschland erhalten bei Vorliegen der unter 1.3 genannten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Familienerholung.
- Aktiv Beschäftigte der Tochtergesellschaften in Deutschland,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Monatsgrundgehalt von 4.225,51 €
- alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Monatsgrundgehalt von 4.576,97 €
- Beamte von A2 bis A10 (Alleinerziehende bis A12).
1.5 Zuschussbestimmungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Persönliche Voraussetzungen
- Der/Die Anmelder/in muss aktive/r Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in sein und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
- Der/Die Beschäftigte darf bei einem kindergeldberechtigten Kind nicht mehr als 39.100,00 € Brutto Jahreseinkommen beziehen. Diese Einkommensgrenze
erhöht sich mit jedem weiteren kindergeldberechtigten Kind um 3.560,00 €. - Die Zuschüsse werden nur für mitreisende Kinder gezahlt, für die dem/der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (ESTG) oder nach dem BundesKindergeldgesetz (BKKG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKKG zustehen würde.
- Ist ein Elternteil bei der BAnst PT und ein Elternteil bei einem der Unternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank) beschäftigt, das Zuschüsse für Erholungsaufenthalte in Einrichtungen des ErholungsWerks gewährt, ist der/die Beschäftigte der BAnst PT antragsberechtigt, wenn er/sie der höher verdienende Elternteil ist.
- Für Arbeitnehmer/innen in einem befristeten Arbeitsverhältnis finden diese Regelungen Anwendung, wenn sie zum Anmeldestichtag des ErholungsWerks
für den Hauptsaisonzeitraum 6 Monate beschäftigt sind und nach Beendigung der für sie zutreffenden Familienerholungsmaßnahme noch 3 Monate beschäftigt sind.
Zuschussgewährung
- Für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind (s.o.) wird pro Tag 5,11 € gezahlt.
- Der Zuschuss wird im Anspruchsjahr für einen Zeitraum von bis zu 21 zusammenhängenden Tagen gezahlt.
- Der Zuschuss wird alle 2 Jahre gewährt.
Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für meinen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung die letzte Jahreseinkommensbescheinigung (Dezember-Bezügemitteilung) beigefügt werden.
1.6 Zuschussbestimmungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
- Die Zuschüsse werden nur für die mitreisenden Kinder gezahlt, für die dem Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde.
- Der Antragsteller muss anspruchsberechtigt im Sinne des Art 1 § 3 des BegleitG sein.
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Zuschussberechtigten muss mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Der Zuschuss wird beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers infolge von Rationalisierungsmaßnahmen des Arbeitgebers auf weniger als die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitskraft sinkt (BPMVfg 3255 85150 vom 11.10.1973).
- Wir weisen darauf hin, dass in den Fällen einer verspäteten An bzw. früheren Abreise oder einer Reiseunterbrechung ein evtl. gewährter Zuschuss für mit
reisende Kinder neu berechnet werden muss.
- Der Zuschussberechtigte muss an dem gewünschten Erholungsaufenthalt selbst teilnehmen. Lediglich in den Fällen, in denen der Zuschussberechtigte aus zwingenden dienstlichen Gründen, wegen Erkrankung oder besonderer familiärer Umstände der Buchung mit Ehegatten und etwaigen Kindern nicht folgen kann, darf dem Berechtigten der Zuschuss auch für die mit dem Ehegatten allein reisenden Kinder gewährt werden.
- Der Antragsteller darf im vergangenen Kalenderjahr keinen Zuschuss erhalten haben. Hierbei ist vom Jahr des gewünschten Erholungsaufenthalts auszugehen. Bei Erholungsaufenthalten über einen Jahreswechsel ist als Kalenderjahr das Jahr zugrunde zu legen, in dem der Beginn des Erholungsaufenthalts liegt bzw. lag.
- Ist ein Elternteil bei der Bundesnetzagentur, der andere im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist es für die Gewährung des Zuschusses ohne Belang, welcher
Elternteil das Kindergeld erhält. - Sind beide Elternteile bei der Bundesnetzagentur beschäftigt oder ist ein Elternteil bei der Bundesnetzagentur und der andere Elternteil bei einer anderen
zuschussberechtigten Postnachfolgeorganisation beschäftigt richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Elternteil, der der Einkommensgruppe mit den niedrigeren Zuschusssätzen angehört. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage im Kalenderjahr gewährt, jedoch nur dann, wenn der Buchungszeitraum mindestens 7 Tage umfasst, wobei An und Abreisetag zusammen als 1 Tag zählen. Zuschüsse können auch für einen zusätzlichen Buchungszeitraum gewährt werden, wenn durch die erste Erholungsmaßnahme das 21TageKontingent nicht aus geschöpft worden ist und der zusätzliche Buchungszeitraum mindestens 7 Aufenthaltstage umfasst. Eine Übertragung der Zuschussgewährung auf das folgende Jahr ist nicht möglich. - Nach schwerer Erkrankung und anschließender besonderer Erholungsbedürftigkeit des zuschussberechtigten Kindes, nachzuweisen durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, kann der Zuschuss ausnahmsweise auch bis zu 28 Tagen gezahlt werden.
- Bei vorzeitiger Abreise, jedoch unter Wahrung des Mindestbuchungszeitraums von 7 Tagen, wird der Zuschuss entsprechend den tatsächlich in der Ferienanlage verbrachten Aufenthaltstagen berechnet. Muss ein gebuchter Erholungsurlaub von mindestens 7 Tagen aus zwingenden dienstlichen oder besonderen familiären Gründen vorzeitig beendet werden, wird der Zuschuss entsprechend den tatsächlich in der Ferienanlage verbrachten Aufenthaltstagen berechnet.
- Bei einer Unterbrechung der Erholungsmaßnahme zum Zwecke des Wechsels der Ferienanlage werden beide Aufenthalte zusammen als eine bezuschussbare Erholungsmaßnahme gewertet, wenn der Wechsel von der bisherigen Ferienanlage in die neue Ferienanlage an einem Tag erfolgt und die Aufenthaltsdauer in beiden Ferienanlagen zusammen mindestens 7 Tage beträgt.
- Maßgebend für die Bedingungen zur Gewährung des Zuschusses und die Einreihung in die Einkommens gruppen sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Anmeldung. - Alle Anmeldungen mit Zuschussbeantragung sind bei der jeweils zuständigen Personalverwaltung (für Beschäftigte der Zentrale Z13 – 2b und für Beschäftigte der Außenstellen über die jeweilige ASt (DLZ1)) abzugeben, die die Anmeldungen mit entsprechender Bestätigung versehen an das ErholungsWerk weiterleitet.
1.7 Zuschussbestimmungen der Museumsstiftung
Anfragen wegen evtueller Zuschussgewährung bitten wir an die entsprechende Dienststelle der Museumsstiftung zu richten.
1.8 Zuschussbestimmungen des Betreuungswerks
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
- Waisen oder Halbwaisen von Beschäftigten der u.g. Organisationseinheiten
- Beschäftigte mit und ohne Kinder
- ehemalige Beschäftigte
Voraussetzungen:
- Bedürftigkeit auf der Grundlage des § 53 der Abgabenordnung (AO) und nach den Richtlinien des Betreuungswerkes
- Beschäftigung / Zugehörigkeit bei / zu folgenden Arbeitgebern:
– Deutsche Post AG, Postbank und Deutsche Telekom AG
– die inländischen Tochterunternehmen der o.g. Unternehmen
– andere in der Satzung des Betreuungswerks aufgeführte Organisationen
- Der Urlaub findet in einer eigenen Ferienanlage des ErholungsWerks statt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
- (Halb-)Waisen: abhängig vom Einkommen nach Rücksprache mit dem Betreuungswerk
- (ehemalige) Beschäftigte: abhängig vom Einkommen, bis max. 35,00 € je Ferienwohnung und Tag; längstens für 14 Tage und einen Urlaub alle 2 Jahre
Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?
- Einen Antrag beim Betreuungswerk stellen. Ein Antragsformular finden Sie im aktuellen Katalog oder Sie wenden sich direkt an das Betreuungswerk: Service- Nr: 0800 100 9584 oder mail@betreuungswerk.de.
1.9 Zuschuss des ver.di Sozialvereins für Beschäftigte und ehemals Beschäftigte der DTAG die ver.di Mitglieder sind
Grundsatz
Der ver.di Sozialverein e. V. stellt dem ErholungsWerk jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Das ErholungsWerk setzt diesen Betrag ein, um einen Zuschuss zum Erholungsurlaub zu zahlen. Die Zahlungen richten sich an die Beschäftigten und ehemaligen
Beschäftigten der Deutschen Telekom AG, die Mitglieder in der „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ – ver.di sind und unter die Regelung des § 53 Nr. 1 und
2 der AO fallen (siehe Anmeldung ErholungsWerk Ziffer 5 – Angaben zum Nachweis der Gemeinnützigkeit des ErholungsWerks und Formblatt Selbstberechnung).
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nur auf Antrag und im Rahmen der Buchung eines Erholungsurlaubs beim ErholungsWerk und wird, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Reisepreis verrechnet. Da die Fördersumme einen maximal zur Verfügung stehenden Betrag ausmacht, und durch diese finanzielle Eingrenzung ggf. nicht alle Anträge berücksichtigt werden können, besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines Zuschusses zum Erholungsurlaub. Zuschüsse für Erholungsurlaube von Familien mit Kindern werden gegenüber Einzelreisen oder Reisen von Familien ohne Kinder bevorzugt. Für Gruppenreisen wird kein Zuschuss gewährt.
Berechnung Zuschuss
1 Woche
je Erwachsener bei Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen 75,00 €
je mitreisendem Kind (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und ohne eigenen Haushalt) 100,00 €
2 Wochen
je Erwachsener bei Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen 95,00 €
je mitreisendem Kind (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und ohne eigenen Haushalt) 130,00 €
Der Zuschuss wird jeweils unmittelbar mit dem Antragsteller verrechnet, in dem dieser Betrag auf die Aufenthaltskosten angerechnet wird.
Die Zuschüsse für die mitreisenden Kinder sind für die Beschäftigten ein geldwerter Vorteil, der nach § 2 in Verbindung mit § 19 Einkommensteuergesetz versteuert werden muss. Inwieweit die Versteuerung von den zuschussgewährenden Unternehmen nach den Regelungen des EStG im Wege der Pauschalversteuerung übernommen wird, bitten wir direkt mit dem zuständigen Personalbereich zu klären. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung Arbeitsentgeltverordnung) sind die Zuschüsse dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies gilt auch für die pauschal vom Arbeitgeber zu versteuernden Beträge.
Höhe des Zuschusses