Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise zum ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V.

1. Stichtagsbuchung

Um die Verteilung der Wohneinheiten in den eigenen Ferienanlagen des ErholungsWerks sozial gerecht zu gestalten, werden die Anmeldungen zu einem bestimmten Stichtag gesammelt und nach einem Punktebewertungssystem, das nach sozialen Gesichts
punkten gestaffelt ist und insbesondere die familiären Verhältnisse berücksichtigt, bearbeitet. Über die Vergabe der Ferienplätze wird bei Eingang der Anmeldungen bis zum Stichtag wie folgt verfahren:
a) Übersteigt die Nachfrage das Angebot, werden die Bewerber in der Reihenfolge der nach der Bewertungstabelle erreichten Punktzahl berücksichtigt.
b) Bei gleicher Punktzahl entscheiden nacheinander das letzte Teilnahmejahr, die Zahl der mitreisenden kindergeldberechtigten Kinder und das Lebensalter.
c) Der Personenkreis, der hilfsbedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) und zuschussberechtigt ist, wird vorrangig berücksichtigt. Der Stichtag wird in dem vom
ErholungsWerk jährlich neu herausgegebenen Katalog veröffentlicht.
d) Aufgrund der Gemeinnützigkeit des ErholungsWerks sind die eigenen Anlagen steuerlich gefördert. Diese steuerbegünstigten Preise erhalten ausschließlich Kunden, die die Voraussetzungen einer Förderung erfüllen. Auf alle anderen Buchungen in EW­-eigene Ferienanlagen ist ein Zuschlag von 15% auf die Grundleistung Übernachtung bei Eigenanreise zu entrichten. (Für Anreisen ab dem 12.11.2023)

2. Zuschüsse des Arbeitgebers

Um einen Familienurlaub finanziell zu unterstützen, zahlen die unter „Zuschussbestimmungen“ aufgeführten Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die an dem Ferienaufenthalt teilnehmenden Kinder. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie in der Kurzfassung über die „Hinweise zur Gewährung eines Zuschusses“ im vorliegenden Preis­ und Informationsteil zum Katalog des ErholungsWerks nachlesen. Die vollständigen Bestimmungen können bei Ihrem jeweiligen Arbeitgeber (Deutsche Post AG, Postbank, Deutsche Telekom AG, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation) eingesehen werden, der auch für Entscheidungen in Grundsatzfragen zuständig ist.

3. Hinweise zum Aufenthalt in den Ferienanlagen

3.1 Da in den Ferienanlagen kein ausgebildetes Pflegepersonal zur Verfügung steht, bitten wir, pflegebedürftige und gebrechliche Personen nur mit einer Begleitperson (Pfleger/in) anzumelden.

3.2 In allen Ferienanlagen und Hotels sind Babybetten und Hochstühle für Kinder bis maximal 24 Monate geeignet (maßgebend ist das Alter zum Zeitpunkt des Aufenthalts). In den Ferienanlagen des ErholungsWerks sind die Kinderbetten bis zu einem Gewicht von 15 kg geeignet. Kinderhochstühle für Kinder bis 24 Monate können vorab gebucht werden, für alle älteren Kinder ist das Ausleihen von Hochstühlen vor Ort nach Verfügbarkeit möglich.
Bitte kontaktieren Sie die Ferienanlage hierfür ca. 5 Tage vor Anreise.

3.3 Ohne Angabe besonderer Vermerke bei den einzelnen Ferienanlagen dürfen keine Haustiere mitgebracht werden. Beachten Sie bitte zusätzlich, dass in den meisten europäischen Ländern Gesundheits­- bzw. Impfzeugnisse für Haustiere vorgeschrieben und diese auch mitzuführen sind.

3.4 Bitte beachten Sie, dass in unseren Ferienanlagen sowie den meisten Partnerobjekten aktiver Nichtraucherschutz praktiziert wird und Gebäude in Teilen (z.B. Restaurants) oder im Gesamten als Nichtraucherzonen ausgewiesen sein können.
3.5 Die Endreinigung beinhaltet nicht die Küche und das Geschirr. Beides ist von den Kunden selbst zu reinigen. Die Wohnung bitte besenrein hinterlassen und grobe Verschmutzungen beseitigen. Im Falle einer notwendigen Zusatzreinigung werden die Kosten in Rechnung gestellt.

3.6 Das Grillen auf dem Balkon/Terrasse der Ferienwohnung ist verboten. In einigen Ferienanlagen können Sie unsere Grillstationen auf dem Gelände nutzen. Bitte informieren
Sie sich bei Anreise an der Rezeption.

4. Langzeiturlaub mit Rabatt
  • Ab wann wird der Rabatt gewährt?
    Als Langzeiturlaube gelten zusammenhängende Aufenthalte mit 15 und mehr Tagen (An- und Abreise = 1 Tag).
     
  • In welchem Zeitraum sind Langzeiturlaube möglich?
    Langzeiturlaube sind möglich im Zeitraum vom 24.02.2024 - ­27.04.2024
     
  • In welchen Objekten sind Langzeiturlaube mit Rabatt möglich?
    In allen »Eigenen Ferienanlagen« des ErholungsWerks Post Postbank Telekom e.V.
     
  •  Für unseren Hotelbetrieb »Haus Oldenburg« in Timmendorfer Strand werden 10% Rabatt für den 15. und die darauffolgenden Tage gewährt. In allen anderen »Eigenen Ferienanlagen« wird ein Rabatt von 30% für den 15. und die darauffolgenden Tage gewährt. Der Rabatt gilt nur auf die Übernachtungspreise.
5. Hinweise zu Flug- und Schiffsreisen

5.1 Kinder unter 2 Jahren werden bei Flugreisen ohne einen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz befördert. Auf Kreuzfahrten können Kinder unter 2 Jahren nicht befördert werden. Bitte beachten Sie, dass auch Kinder immer über ein eigenes, persönliches Reisedokument verfügen müssen.

5.2 Alle Flugangaben – auch die auf den Flugscheinen aufgedruckten – sind laut Charterflugregelungen unverbindlich. Im Übrigen können Sie nicht davon ausgehen, dass es
sich um Nonstop-­Flüge handelt. Bei geringer Auslastung können die Fluggesellschaften Flüge zusammenlegen. Hierdurch können Flugzeitänderungen entstehen, auf diewir keinen Einfluss haben.

5.3 Wir empfehlen Ihnen, sich spätestens 24 Stunden vor Ihrem geplanten Rückflug bzw. Ihrer Rückfahrt bei der örtlichen Reiseleitung über die genauen Flug­ bzw. Fahrzeiten zu informieren, um auf etwaige Abflugs­ bzw. Abfahrtsänderungen rechtzeitig reagieren zu können.

5.4 Wenn Sie unserem Vertragspartner bei Buchung einer Glückskabine die Wahl Ihrer Kabine überlassen, erhalten Sie die konkrete Kabinennummer bei der Einschiffung. Die Unterbringung erfolgt dann in einer preislich höheren Kabinenkategorie nach Verfügbarkeit (ab Neptun­Deck).

6. Weitere wichtige Informationen

6.1 Informationsservice für Menschen mit eingeschränkter Mobiliät:

Ferienwohnungen/­häuser und Hotelzimmer, welche mit dem Zusatz „bedingt barrierefrei, bzw. barrierefrei“ gekennzeichnet sind, sind für Menschen mit einge schränkter Mobilität geeignet. Alle anderen Wohneinheiten entsprechen nicht diesem Kriterium. Generell gilt, dass einige der angebotenen Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nur bedingt geeignet sein können! Für detaillierte Informationen kontaktieren Sie uns bitte über unser Servicetelefon. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ErholungsWerks beraten Sie gerne hierzu. Bei speziellen Erfordernissen erkundigen Sie sich bitte bei unserem Buchungs­- und Beratungscenter.

6.2 Höhe zusätzlicher Gebühren, Entgelte, Abgaben
Die im Preisheft enthaltenen Angaben hinsichtlich zusätzlicher Gebühren, Entgelte, Abgaben etc. entsprechen dem Stand/der Höhe bei Drucklegung. Die Höhe der vor Ort zu entrichtenden Kurtaxe differiert je nach Saison, Dauer des Aufenthaltes und Alter der Gäste (Erwachsene, Kinder). Sofern Kurtaxe erhoben wird, ist für Erwachsene mit einem Mindestbetrag von 1,50 €/pro Tag zu rechnen.

6.3 Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Wenn Sie Beistand nach § 651q des BGB benötigen oder einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen wollen, wenden Sie sich bitte unverzüglich nach Auftreten oder Entdecken an die jeweilige Rezeption der Ferienanlage/des Hotels und an die Zentrale des ErholungsWerks.

6.4 Information zu unerheblichen Änderungen
Aufgrund von äußeren Einflüssen (z.B. Witterung, Organisationsengpässe etc.) kann es bei Pauschalreisen teilweise zu Änderungen im Programmablauf kommen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Umstellung der beschriebenen Besichtigungstouren be
ziehungsweise um eine Änderung der ausgeschriebenen Tage. Selbstverständlich tangiert dies nicht den tatsächlichen Leistungsinhalt der jeweiligen Reise.

6.5 Bei Einschränkungen durch Verordnungen wie z.B. auf Grund des Infektionsschutzgesetzes sind kurzfristige Änderungen oder ein kompletter Ausfall an Leistun
gen (z.B. Sauna oder Verpflegung) bzw. Zusatz­ und Freizeitangeboten (z.B. Sportmöglichkeiten oder Ausflüge) möglich. Zudem müssen alle am Urlaubsort bzw. des Ziellandes geltenden Gesetze und Verordnungen beachtet und eingehalten werden. Eine Übersicht der jeweils geltenden Regelungen finden Sie u.a. auf den einschlägigen Webseiten der Länder und Tourismusverbände sowie bei zahlreichen Bundesbehörden (z.B. Auswärtiges Amt oder Robert-­Koch-­Institut). Ein Missachten der Verordnung kann dazu führen, dass der Gastgeber Sie nicht beherbergen kann bzw. eine außerordentliche Kündigung des Reisevertrags zu Ihren Lasten erfolgt.

7. Reiserücktrittsversicherung

7.1 Für Rücktritte von Buchungen für Aufenthalte in Ferienwohnungen und Hotelbetrieben des ErholungsWerks sowie in von uns bereitgestellten Ferienplätzen in privaten Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen und für Buspauschalreisen bei Kooperationspartnern haben wir für Sie für einen Rücktritt aus versichertem Grund eine Stornokosten­ und eine Reiseabbruchversicherung bei
der ERGO Reiseversicherung AG (ERGO) abgeschlossen. Diese Versicherungen sind im Reisepreis enthalten.

Versicherte Gründe sind z.B.:

Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartet schwere Erkrankung; Schwangerschaft; Impfunverträglichkeit; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser etc. oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist; Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel, Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder den Schulabschluss zu erreichen, sofern der Termin unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Versicherungsausweis (Versicherungsschein), der die Versicherungsbedingungen und weitere Einzelheiten enthält.

Falls sie darüber hinaus noch das Diebstahl- ­und Beschädigungsrisiko absichern möchten, empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

Wir empfehlen Ihnen dringend, die Inhalte des Versicherungsscheins sorgfältig durchzulesen.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist die versicherte Person verpflichtet, die

ERGO Reiseversicherung AG
Thomas­Dehler Str. 2
81737 München

unverzüglich zu benachrichtigen, bzw. die unter 7.2 näher beschriebene telefonische Stornoberatung einzuschalten. Sofern ein Rücktritt notwendig wird, muss gleichzeitig die
Buchung beim ErholungsWerk storniert werden.
Bitte beachten Sie die Geschäftszeiten des ErholungsWerks, zu denen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für Buchungen, Rückfragen und die Entgegennahme von Stornierungen zur Verfügung stehen. Diese bitten wir auch für fristgebundene Übermittlungen an das ErholungsWerk zu beachten.


7.2 Die Telefonische Stornoberatung – Das Service Plus der ERGO in Zusammenarbeit mit dem ErholungsWerk: Sie wissen nicht, ob Sie wirklich stornieren sollen? So helfen wir Ihnen und geben Ihnen Sicherheit:

  • Bei plötzlicher Krankheit oder Unfall vor der Reise informieren Sie unverzüglich die ERGO.
  • Ein unabhängiger Reisemediziner der ERGO ruft Sie innerhalb von 48 Stunden an und berät Sie, ob von der Reise abzuraten und diese zu stornieren ist.
  • Besteht die Chance, dass Sie bis zum Reiseantritt gesund werden, können Sie beruhigt den Beginn Ihrer Reise abwarten. Das Risiko der höheren Stornokosten trägt die ERGO.

 

8. Kindererholung

Das ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V. führt entsprechend seiner Satzung auch Kinder-­Erholungsmaßnahmen durch.

Ihr Personalresort, aber auch zum Teil Ihre Sozialberater und ­-beraterinnen halten Antragsformblätter für Sie bereit. Gern sind sie Ihnen beim Ausfüllen behilflich und beraten Sie umfassend über die von Ihrem Arbeitgeber festgelegten Teilnahmebedingungen sowie die gesetzlichen Abgaben.

Zu weiteren Fragen stehen Ihnen gern zur Verfügung:
Die Sozialberater und Mitarbeiter vom Personalresort der jeweiligen Niederlassungen.

Für den Bereich der Postbank aus dem deutschen Festnetz (gebührenfrei): 0800­-24 24 004,

aus der Zentrale der Postbank: 24 24-­0,

aus den Außenstellen der Postbank: 24 24,

Für den Bereich der Deutsche Telekom AG,
Anrufer aus dem Inland:
(Mo.–Fr. von 7:30 Uhr–16:00 Uhr)
(08 00) 33 056 00,
Anrufer aus dem Ausland:
(Mo.–Fr. von 7:30 Uhr–16:00 Uhr)
(06 151) 58 197 38,

Die Deutsche Post AG führt die Kinder-Erholungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Auskünfte erhalten Sie unter Tel.: (02 28) 189 52 326


Für alle anderen, die an einer Kinder­-Erholungsmaß­nahme interessiert sind, stehen die Mitarbeiter des ErholungsWerks Post Postbank Telekom e.V. für Auskünfte zur Verfügung.
 

Bitte wählen Sie dann: (07 11) 97 44 135 26.

1.1 Hinweise zur Gewährung eines Zuschusses

Die aktiven Beschäftigten der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation sowie der Bundesnetzagentur und ihrer nachgeordneten Dienststellen, die im Rahmen der Erholungsfürsorge beim ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V. gebucht haben, erhalten für ihre mitreisenden Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss. Diese Regelungen gelten vorbehaltlich den Inhalten und der Gültigkeit der unten aufgeführten Sozialtarifverträge,
Betriebsvereinbarungen usw.


1.1 Zuschussbestimmungen der Postbank
Persönliche Voraussetzungen

  • Der/Die Anmelder/in muss aktive/r Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in sein, der/die unter den Manteltarifvertrag bzw. TV Azubi fällt.
     
  • Das jährliche Familienbruttoeinkommen darf 33.233,98 € nicht übersteigen. Die Zuschüsse werden nur für mitreisende Kinder gezahlt, für die der/die  Beschäftigte unterhaltsverpflichtet ist.

Zuschussgewährung
Pro mitreisendes Kind (s.o.) und Tag werden 5,11 € gezahlt, höchstens jedoch 76,69 € pro Kind und Jahr. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung der Jahressteuerbescheid des Jahres, das der Zuschusszahlung vorangeht, beigefügt werden; sollte kein Steuerbescheid vorliegen, kann der Anmeldung eine Jahreseinkommensbescheinigung (Dezember Bezügemitteilung) sowie eine entsprechend aussagefähige Jahresgehaltsmitteilung des Ehegatten beigefügt werden.

 

1.2 Zuschussbestimmungen der Deutsche Telekom AG
Persönliche Voraussetzungen

  • Der/Die Anmelder/in muss aktive/r Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in sein und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und darf nicht länger als 1 Monat ohne Fortzahlung der Bezüge/der Vergütung/des Lohnes freigestellt sein.

  • Der/Die Beschäftigte darf bei einem kindergeldberechtigten Kind nicht mehr als 28.122,00 € Bruttojahres einkommen beziehen. Diese Einkommensgrenze er
    höht sich mit jedem weiteren kindergeldberechtigten Kind um 2.557,00 €.

  • Die Zuschüsse werden nur für mitreisende Kinder gezahlt, für die dem/der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach
    dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde.

  • Sind beide Elternteile bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt, ist nur der höher verdienende Elternteil berechtigt, ggf. einen Zuschuss zu beantragen. Ist ein Elternteil bei einem Unternehmen beschäftigt, das ebenfalls Zuschüsse zur Familienerholung für Erholungsaufenthalte mit dem ErholungsWerk gewährt, ist die/der Beschäftigte der Telekom nur dann antragsberechtigt, wenn er/sie der höher verdienende Elternteil ist.

Zuschussgewährung

  • Pro mitreisendes Kind (s.o.) und Tag werden 5,11 € gezahlt.
     
  • Der Zuschuss wird im Anspruchsjahr für einen Zeitraum von bis zu 21 zusammenhängenden Tagen gezahlt.
     
  • Der Zuschuss wird grundsätzlich nur für einen Erholungsaufenthalt in einer Ferienanlage gewährt. Die Zuschussgewährung erfolgt auch für einen Erholungsaufenthalt, der zwar in verschiedenen Ferienanlagen gebucht wurde, jedoch zeitlich zusammenhängend durchgeführt wird.
     
  • Der Zuschuss wird alle 2 Jahre gewährt.
     
  • Die erstmalige Zuschussgewährung ist frühestens für einen Aufenthalt möglich, dessen Beginn ein Jahr nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses liegt.

Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung der letzte Jahresverdienstnachweis (Dezember-Bezügemitteilung) beigefügt werden.
 

1.3 Zuschussbestimmungen der Deutsche Post AG
Persönliche Voraussetzungen

Unabhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt die Gewährung eines Zuschusses an folgende aktive Beschäftigte, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Vergütung, Lohn oder Besoldung stehen:

  • Beamte/Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 2 bis A 10.
  • Arbeitnehmer/innen der Entgeltgruppen 1 bis 6 sowie der Entgeltgruppe VEGr1.
  • Alleinerziehende Beamte/Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 12

  • Alleinerziehende Arbeitnehmer/innen, die auf Arbeitsposten des gehobenen Dienstes mit der Bewertung bis maximal zur Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt
    sind und maximal mit Entgeltgruppe 7 vergütet werden.

  • Für Arbeitnehmer/innen in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Monatsgrund gehalt oder Besoldung finden diese Regelungen
    Anwendung, wenn sie zum Anmeldestichtag des ErholungsWerks für den Hauptsaisonzeitraum 6 Monate beschäftigt sind und nach Beendigung der für
    sie zutreffenden Familienerholungsmaßnahme noch 3 Monate beschäftigt sind.

  • Beschäftigte, die länger als 1 Monat ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Bezüge von der Beschäftigung freigestellt sind, erhalten keinen Zuschuss.

  • Beschäftigte der Tochtergesellschaften der Deutsche Post DHL Group in Deutschland erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls einen Zuschuss zur Familienerholung (siehe Punkt 1.4).

Zuschussgewährung

  • Der Zuschuss wird für jedes mit dem/der Beschäftigten an der Familienerholung mit dem ErholungsWerk teilnehmenden, mit ihm in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Kind gewährt, für das dem/der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde.

  • Für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind (s.o.) wird pro Tag 5,11 € gezahlt

  • Der Zuschuss wird für längstens 14 zusammenhängende Tage pro Kalenderjahr gewährt.

  • Der Familienerholungszeitraum muss mindestens 7 bezuschussbare Tage umfassen, wobei An­ und Abreisetag zusammen als 1 Tag zählen.

  • Der Zuschuss wird grundsätzlich nur für einen Erholungsaufenthalt in einer Ferienanlage gewährt

  • Die Zuschussgewährung erfolgt auch für einen Erholungsaufenthalt, der zwar in verschiedenen Ferienanlagen gebucht wurde, jedoch zeitlich zusammenhängend
    durchgeführt wird.

  • Bei einer vorzeitigen Beendigung des Erholungsaufenthaltes aus wichtigen Gründen gemäß Tz. 7.1 der Allgemeinen Reisebedingungen des  ErholungsWerks Post Postbank Telekom e.V. wird der Zuschuss ohne Berücksichtigung des Mindesterholungszeitraums (7 Tage) entsprechend den tatsächlich in der Ferienanlage verbrachten Aufenthaltstagen berechnet.

  • Im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte Zuschusstage sind auf das folgende Kalenderjahr nicht übertragbar.


Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung die letzte aktuelle Bezügemitteilung beigefügt werden.

 

1.4 Zuschussbestimmungen der Tochterunternehmen der Postbank, Deutsche Telekom AG und der Deutsche Post DHL Group

Beschäftigte dieser Tochterunternehmen der Postbank und der Deutsche Telekom AG können je nach tariflicher Ausgestaltung einen Zuschuss erhalten und sollten dies rechtzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber erfragen. Folgende Beschäftigte der Tochtergesellschaften der
Deutsche Post DHL Group in Deutschland erhalten bei Vorliegen der unter 1.3 genannten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Familienerholung.

  • Aktiv Beschäftigte der Tochtergesellschaften in Deutschland,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Monatsgrundgehalt von 4.225,51 €
  • alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Monatsgrundgehalt von 4.576,97 €
  • Beamte von A2 bis A10 (Alleinerziehende bis A12).


1.5 Zuschussbestimmungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Persönliche Voraussetzungen

  • Der/Die Anmelder/in muss aktive/r Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in sein und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

  • Der/Die Beschäftigte darf bei einem kindergeldberechtigten Kind nicht mehr als 39.100,00 € Brutto Jahreseinkommen beziehen. Diese Einkommensgrenze
    erhöht sich mit jedem weiteren kindergeldberechtigten Kind um 3.560,00 €.

  • Die Zuschüsse werden nur für mitreisende Kinder gezahlt, für die dem/der Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (ESTG) oder nach dem Bundes­Kindergeldgesetz (BKKG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKKG zustehen würde.

  • Ist ein Elternteil bei der BAnst PT und ein Elternteil bei einem der Unternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank) beschäftigt, das Zuschüsse für Erholungsaufenthalte in Einrichtungen des ErholungsWerks gewährt, ist der/die Beschäftigte der BAnst PT antragsberechtigt, wenn er/sie der höher verdienende Elternteil ist.

  • Für Arbeitnehmer/innen in einem befristeten Arbeitsverhältnis finden diese Regelungen Anwendung, wenn sie zum Anmeldestichtag des ErholungsWerks
    für den Hauptsaisonzeitraum 6 Monate beschäftigt sind und nach Beendigung der für sie zutreffenden Familienerholungsmaßnahme noch 3 Monate beschäftigt sind.

Zuschussgewährung

  • Für jedes mitreisende kindergeldberechtigte Kind (s.o.) wird pro Tag 5,11 € gezahlt.
  • Der Zuschuss wird im Anspruchsjahr für einen Zeitraum von bis zu 21 zusammenhängenden Tagen gezahlt.
  • Der Zuschuss wird alle 2 Jahre gewährt.

Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für meinen Zuschuss gegeben sind, muss der Anmeldung die letzte Jahreseinkommensbescheinigung (Dezember-Bezügemitteilung) beigefügt werden.
 

1.6 Zuschussbestimmungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

 

Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses

  • Die Zuschüsse werden nur für die mitreisenden Kinder gezahlt, für die dem Beschäftigten Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde.

  • Der Antragsteller muss anspruchsberechtigt im Sinne des Art 1 § 3 des BegleitG sein.

  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Zuschussberechtigten muss mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Der Zuschuss wird beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers infolge von Rationalisierungsmaßnahmen des Arbeitgebers auf weniger als die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitskraft sinkt (BPMVfg 325­5 8515­0 vom 11.10.1973).

  • Wir weisen darauf hin, dass in den Fällen einer verspäteten An­ bzw. früheren Abreise oder einer Reiseunterbrechung ein evtl. gewährter Zuschuss für mit
    reisende Kinder neu berechnet werden muss.

1.2 Hinweise zur Gewährung eines Zuschusses
  • Der Zuschussberechtigte muss an dem gewünschten Erholungsaufenthalt  selbst teilnehmen. Lediglich in den Fällen, in denen der Zuschussberechtigte aus zwingenden dienstlichen Gründen, wegen Erkrankung oder besonderer familiärer Umstände der Buchung mit Ehegatten und etwaigen Kindern nicht folgen kann, darf dem Berechtigten der Zuschuss auch für die mit dem Ehegatten allein reisenden Kinder gewährt werden.

  • Der Antragsteller darf im vergangenen Kalenderjahr keinen Zuschuss erhalten haben. Hierbei ist vom Jahr des gewünschten Erholungsaufenthalts auszugehen. Bei Erholungsaufenthalten über einen Jahreswechsel ist als Kalenderjahr das Jahr zugrunde zu legen, in dem der Beginn des Erholungsaufenthalts liegt bzw. lag.

  • Ist ein Elternteil bei der Bundesnetzagentur, der andere im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist es für die Gewährung des Zuschusses ohne Belang, welcher
    Elternteil das Kindergeld erhält.

  • Sind beide Elternteile bei der Bundesnetzagentur beschäftigt oder ist ein Elternteil bei der Bundesnetzagentur und der andere Elternteil bei einer anderen
    zuschussberechtigten Postnachfolgeorganisation beschäftigt richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Elternteil, der der Einkommensgruppe mit den niedrigeren Zuschusssätzen angehört. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage im Kalenderjahr gewährt, jedoch nur dann, wenn der Buchungszeitraum mindestens 7 Tage umfasst, wobei An­ und Abreisetag zusammen als 1 Tag zählen. Zuschüsse können auch für einen zusätzlichen Buchungszeitraum gewährt werden, wenn durch die erste Erholungsmaßnahme das 21­Tage­Kontingent nicht aus geschöpft worden ist und der zusätzliche Buchungszeitraum mindestens 7 Aufenthaltstage umfasst. Eine Übertragung der Zuschussgewährung auf das folgende Jahr ist nicht möglich.

  • Nach schwerer Erkrankung und anschließender besonderer Erholungsbedürftigkeit des zuschussberechtigten Kindes, nachzuweisen durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, kann der Zuschuss ausnahmsweise auch bis zu 28 Tagen gezahlt werden.

  • Bei vorzeitiger Abreise, jedoch unter Wahrung des Mindestbuchungszeitraums von 7 Tagen, wird der Zuschuss entsprechend den tatsächlich in der Ferienanlage verbrachten Aufenthaltstagen berechnet. Muss ein gebuchter Erholungsurlaub von mindestens 7 Tagen aus zwingenden dienstlichen oder besonderen familiären Gründen vorzeitig beendet werden, wird der Zuschuss entsprechend den tatsächlich in der Ferienanlage verbrachten Aufenthaltstagen berechnet.

  • Bei einer Unterbrechung der Erholungsmaßnahme zum Zwecke des Wechsels der Ferienanlage werden beide Aufenthalte zusammen als eine bezuschussbare Erholungsmaßnahme gewertet, wenn der Wechsel von der bisherigen Ferienanlage in die neue Ferienanlage an einem Tag erfolgt und die Aufenthaltsdauer in beiden Ferienanlagen zusammen mindestens 7 Tage beträgt.

  • Maßgebend für die Bedingungen zur Gewährung des Zuschusses und die Einreihung in die Einkommens gruppen sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
    Anmeldung.

  • Alle Anmeldungen mit Zuschussbeantragung sind bei der jeweils zuständigen Personalverwaltung (für Beschäftigte der Zentrale Z13 – 2b und für Beschäftigte der Außenstellen über die jeweilige ASt (DLZ1)) abzugeben, die die Anmeldungen mit entsprechender Bestätigung versehen an das ErholungsWerk weiterleitet.

 

1.7 Zuschussbestimmungen der Museumsstiftung
Anfragen wegen evtueller Zuschussgewährung bitten wir an die entsprechende Dienststelle der Museumsstiftung zu richten.
 

1.8 Zuschussbestimmungen des Betreuungswerks
Wer kann einen Zuschuss erhalten?

  • Waisen oder Halbwaisen von Beschäftigten der u.g. Organisationseinheiten
  • Beschäftigte mit und ohne Kinder
  • ehemalige Beschäftigte
     

Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit auf der Grundlage des § 53 der Abgabenordnung (AO) und nach den Richtlinien des Betreuungswerkes
  • Beschäftigung / Zugehörigkeit bei / zu folgenden Arbeitgebern:

– Deutsche Post AG, Postbank und Deutsche Telekom AG
– die inländischen Tochterunternehmen der o.g. Unternehmen
– andere in der Satzung des Betreuungswerks aufgeführte Organisationen

  • Der Urlaub findet in einer eigenen Ferienanlage des ErholungsWerks statt.

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • (Halb-)Waisen: abhängig vom Einkommen nach Rücksprache mit dem Betreuungswerk
     
  • (ehemalige) Beschäftigte: abhängig vom Einkommen, bis max. 35,00 € je Ferienwohnung und Tag; längstens für 14 Tage und einen Urlaub alle 2 Jahre

Was muss man tun, um den Zuschuss zu bekommen?

  • Einen Antrag beim Betreuungswerk stellen. Ein Antragsformular finden Sie im aktuellen Katalog oder Sie wenden sich direkt an das Betreuungswerk: Service- Nr: 0800 100 9584 oder mail@betreuungswerk.de.

1.9 Zuschuss des ver.di Sozialvereins für Beschäftigte und ehemals Beschäftigte der DTAG die ver.di Mitglieder sind

Grundsatz

Der ver.di Sozialverein e. V. stellt dem ErholungsWerk jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Das ErholungsWerk setzt diesen Betrag ein, um einen Zuschuss zum Erholungsurlaub zu zahlen. Die Zahlungen richten sich an die Beschäftigten und ehemaligen
Beschäftigten der Deutschen Telekom AG, die Mitglieder in der „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ – ver.di sind und unter die Regelung des § 53 Nr. 1 und
2 der AO fallen (siehe Anmeldung ErholungsWerk Ziffer 5 – Angaben zum Nachweis der Gemeinnützigkeit des ErholungsWerks und Formblatt Selbstberechnung).

Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nur auf Antrag und im Rahmen der Buchung eines Erholungsurlaubs beim ErholungsWerk und wird, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Reisepreis verrechnet. Da die Fördersumme einen maximal zur Verfügung stehenden Betrag ausmacht, und durch diese finanzielle Eingrenzung ggf. nicht alle Anträge berücksichtigt werden können, besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines Zuschusses zum Erholungsurlaub. Zuschüsse für Erholungsurlaube von Familien mit Kindern werden gegenüber Einzelreisen oder Reisen von Familien ohne Kinder bevorzugt. Für Gruppenreisen wird kein Zuschuss gewährt.

Berechnung Zuschuss

1 Woche
je Erwachsener bei Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen 75,00 €
je mitreisendem Kind (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und ohne eigenen Haushalt) 100,00 € 

2 Wochen
je Erwachsener bei Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen 95,00 €
je mitreisendem Kind (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und ohne eigenen Haushalt) 130,00 €

2. Zahlung des Zuschusses

Der Zuschuss wird jeweils unmittelbar mit dem Antragsteller verrechnet, in dem dieser Betrag auf die Aufenthaltskosten angerechnet wird.

3. Versteuerung/Sozialversicherungspflicht

Die Zuschüsse für die mitreisenden Kinder sind für die Beschäftigten ein geldwerter Vorteil, der nach § 2 in Verbindung mit § 19 Einkommensteuergesetz versteuert werden muss. Inwieweit die Versteuerung von den zuschussgewährenden Unternehmen nach den Regelungen des EStG im Wege der Pauschalversteuerung übernommen wird, bitten wir
direkt mit dem zuständigen Personalbereich zu klären. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung  Arbeitsentgeltverordnung) sind die Zuschüsse dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies gilt auch für die pauschal vom Arbeitgeber
zu versteuernden Beträge.

 

Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus Tagessätzen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Tabelle Zuschusshöhe 2023/2024
Tabelle Zuschusshöhe
Tabelle Zuschusshöhe

Kontakt

Telefon: 0711 9744-12825
Fax: 0711 9744-13599
E-Mail: Urlaub(at)ErholungsWerk.de

ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V.
Postfach 50 03 20
70333 Stuttgart

Unser Katalog für die Urlaubssaison 23/24

Für Reisen ab 12.11.2023

Jetzt bestellen

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Immer aktuell informiert

Newsletter bestellen

Ihre Vorteile

  • vielfältige Angebote
  • soziale Fairness
  • über 50 Jahre Erfahrung
  • Günstige Preise
  • Hohe Kundenzufriedenheit